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   BVerwG, 28.09.1988 - 9 CB 36.88   

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BVerwG, 28.09.1988 - 9 CB 36.88 (https://dejure.org/1988,6906)
BVerwG, Entscheidung vom 28.09.1988 - 9 CB 36.88 (https://dejure.org/1988,6906)
BVerwG, Entscheidung vom 28. September 1988 - 9 CB 36.88 (https://dejure.org/1988,6906)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision - Gewährung politischen Asyls - Ablehnung des Beweisantrags

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87

    Sachverständigengutachten - Gutachterliche Stellungnahmen - Ermessen des

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1988 - 9 CB 36.88
    Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht die gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO in seinem Ermessen stehende Einholung weiterer Sachverständigengutachten verfahrensfehlerhaft abgelehnt hat, obwohl sich ihm eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31), sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.
  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85

    Politische Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1988 - 9 CB 36.88
    Das Berufungsgericht hat nach der Aufhebung seines Beschlusses vom 18. April 1985 durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - und die darin ausgesprochene Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof den Kläger mit Verfügung vom 4. Januar 1988 - dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21. Januar 1988 - zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 25. Februar 1988 fristgerecht (§ 102 Abs. 1 VwGO) geladen.
  • BVerwG, 08.02.1983 - 9 C 598.82

    Asylgesuch - Politische Verfolgung - Zeugenbeweis - Ablehnungsgrund -

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1988 - 9 CB 36.88
    Die allgemeine Wiederholung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter ohne nähere Substantiierung über Art und Inhalt der konkreten Wahrnehmungen einer als Zeugen benannten Beweisperson reicht nicht aus (Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 598.82 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 2).
  • BVerwG, 11.02.1988 - 1 B 136.87

    Innerstaatliche Fluchtalternative - Abschiebungsandrohung - Neue maßgebliche

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1988 - 9 CB 36.88
    Damit kann der Kläger jedoch im Rahmen der hier allein erhobenen Verfahrensrüge nicht gehört werden, denn für die Frage, ob das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat, ist seine materiell-rechtliche Rechtsauffassung maßgebend, und zwar unabhängig davon, ob diese Rechtsauffassung zutrifft oder nicht (vgl. Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG 3 C 166.68 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 9; Beschluß vom 11. Februar 1988 - BVerwG 1 B 136.87 - InfAuslR 1988, 167 ).
  • BVerwG, 01.12.1982 - 9 C 486.82

    Verletzung der Rechte eines Verfahrensbeteiligten durch die Durchführung einer

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1988 - 9 CB 36.88
    Nach § 133 Nr. 3 VwGO ist ein Beteiligter u.a. dann nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, wenn er zur mündlichen Verhandlung nicht (ordnungsgemäß) geladen war und an ihr daher weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten teilnehmen konnte (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 486.82 - BVerwGE 66, 311 und 13. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 894.80 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 4; ebenso BFHE 125, 28).
  • BVerwG, 13.12.1982 - 9 C 894.80

    Berücksichtigungsfähigkeit der Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung im Rahmen einer

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1988 - 9 CB 36.88
    Nach § 133 Nr. 3 VwGO ist ein Beteiligter u.a. dann nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, wenn er zur mündlichen Verhandlung nicht (ordnungsgemäß) geladen war und an ihr daher weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten teilnehmen konnte (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 486.82 - BVerwGE 66, 311 und 13. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 894.80 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 4; ebenso BFHE 125, 28).
  • BFH, 11.04.1978 - VIII R 215/77

    Vertagung des Termins - Mündliche Verhandlung - Anwesenheit des Prozeßvertreters

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1988 - 9 CB 36.88
    Nach § 133 Nr. 3 VwGO ist ein Beteiligter u.a. dann nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, wenn er zur mündlichen Verhandlung nicht (ordnungsgemäß) geladen war und an ihr daher weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten teilnehmen konnte (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 486.82 - BVerwGE 66, 311 und 13. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 894.80 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 4; ebenso BFHE 125, 28).
  • BVerwG, 28.01.1971 - III C 166.68

    Feststellung eines Vertreibungsschadens an Grundvermögen - Bindung des

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1988 - 9 CB 36.88
    Damit kann der Kläger jedoch im Rahmen der hier allein erhobenen Verfahrensrüge nicht gehört werden, denn für die Frage, ob das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat, ist seine materiell-rechtliche Rechtsauffassung maßgebend, und zwar unabhängig davon, ob diese Rechtsauffassung zutrifft oder nicht (vgl. Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG 3 C 166.68 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 9; Beschluß vom 11. Februar 1988 - BVerwG 1 B 136.87 - InfAuslR 1988, 167 ).
  • BVerwG, 18.02.1988 - 9 B 8.88

    Bürgerrechtssituation - Asylrecht - Politisch motivierte Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1988 - 9 CB 36.88
    Da unter Bürgerkriegsverhältnissen auch wahllose Vergeltungsschläge gegenüber den Bürgerkriegsgegnern auch bei Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung eine politische Verfolgung nicht indizieren (Beschluß vom 18. Februar 1988 - BVerwG 9 B 8.88 - Dok.Ber. A 1988.88), konnte das Berufungsgericht die Beweisbehauptung auch als nicht beweisbedürftig betrachten.
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